Direkt zum Inhalt
Betriebsführung 3. Januar 2024

Wegezeiten, Prämien, Gesetze: Die Änderungen für 2024

Mit dem neuen Jahr stehen auch wieder diverse Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Die wichtigsten Neuerungen für 2024 haben wir für Sie zusammengetragen. Einige Änderungen treten erst im Laufe des Jahres 2024 in Kraft.

Im Jahr 2024 ändern sich Gesetze, neue Gelder stehen zur Verfügung und der Mindestlohn steigt
Im Jahr 2024 ändern sich Gesetze, neue Gelder stehen zur Verfügung und der Mindestlohn steigt
Inhaltsverzeichnis

Wegezeiten und Verpflegungszuschuss

Seit dem 1. Januar 2023 erhalten Beschäftigte im Bauhauptgewerbe eine Wegezeitentschädigung respektive einen Verpflegungszuschuss. Dies regelt der bundesweit geltende Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Wie viel Geld Mitarbeitende bekommen, hängt von den Kilometern ab, die zwischen dem Heim und der Baustelle liegen. Seit Januar 2024 gibt es Neuerungen bei den Zuschüssen.

Folgenden Verpflegungszuschuss gibt es seit Januar 2024 bei Baustellen mit täglicher Heimfahrt und einer mehr als 8 Stunden dauernden Abwesenheit von der Wohnung:

  • bis 50 km: 7 €
  • bis 76 km: 8 €
  • mehr als 75 km: 9 €

Diesen Verpflegungszuschuss erhält der Arbeitnehmer ab dem ersten Kilometer zwischen Baustelle und Betrieb pro Tag.

Anzeige

Bei Baustellen ohne die tägliche Heimfahrt fällt eine Wegezeitenentschädigung für jede einzelne Strecke an:

  • 76 bis 200 km vom Betrieb entfernt: 9 €
  • 201 bis 300 km: 18 €
  • 301 bis 400 km: 27 €
  • ab 401 km: 39 €

Allerdings müssen Betriebe hier ihren Mitarbeitenden nur zwei Entschädigungen pro Woche bezahlen – quasi die Hin- und Rückfahrt.

Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz

Seit dem 1. Januar 2024 hat sich das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) – kurz auch Lieferkettengesetz – verschärft. Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden im Inland müssen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten berücksichtigen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind also nicht unmittelbar vom LkSG betroffen. Nichtsdestotrotz hat das LkSG auch auf die KMU Auswirkungen, wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in einem Informationsblatt feststellt. Denn KMU fungieren häufig als Zulieferer von großen Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, und müssen dann als „unmittelbare Zulieferer“ die LkSG-Pflichten erfüllen.

Für KMU heißt das konkret:

  • Verpflichtete Unternehmen müssen bei ihren Zulieferern bestimmte Informationen einholen – ob Risiken oder Verletzungen vorliegen oder ob der Zulieferer eine eigene Risikoanalyse durchführt. Ebenso müssen die verwendeten Rohstoffe, Halberzeugnisse und Dienstleistungen für ein Produkt offengelegt werden.
  • Abhängig vom Ergebnis der Risikoanalyse eines verpflichteten Unternehmens müssen bei den Zulieferern Präventionsmaßnahmen – zum Beispiel in Form von Schulungen bezüglich eines Lieferantenkodex – erfolgen.
  • Stoßen verpflichtete Unternehmen auf LkSG-Verletzungen, sind sie aufgefordert, diese zu beseitigen. In diesem Zuge können auch Zulieferer aufgefordert werden, aktiv zur Beseitigung der Verletzungen beizutragen.
  • Auch wenn KMU keine eigenen Beschwerdeverfahren einrichten müssen, so können verpflichtete Unternehmen erfragen, welche Personen (zum Beispiel Beschäftigte, Anwohner) als Nutzer dieses Verfahrens infrage kommen.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn ist seit dem 1. Januar 2024 von 12 auf 12,41 € gestiegen. Zum 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn erneut um 41 ct. Dann liegt er bei insgesamt 12,82 €.

Strompreispaket

Unternehmen mit besonders stromintensiver Produktion sollen in den nächsten 5 Jahren deutlich entlastet werden, so die Bundesregierung. Dementsprechend sinkt die Stromsteuer in den Jahren 2024 bis einschließlich 2028. Die Bundesregierung hat dazu ein Strompreispaket auf den Weg gebracht, dass nicht nur der Industrie, sondern auch dem produzierenden Gewerbe zugutekommen soll.

Konkret setzt sich das Strompreispaket aus 2 Teilen zusammen:

  • Bis Mitte 2024 wurde ein Zuschuss von 5,5 Mrd. zu den Übertragungsnetzentgelte beschlossen.
  • Die Stromsteuer von derzeit 1,537 ct je kWh sinkt in Deutschland auf das europäische Mindestmaß von 0,05 ct je kWh – zumindest für die Jahre 2024 und 2025. Die 3 weiteren Jahre sind geplant. Hier bedarf es aber noch einer passenden Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt.

Tipp: Sie wollen keine Informationen mehr über Wirtschaft und Recht verpassen? Dann abonnieren Sie hier unseren kostenlosen Steinbruch & Sandgrube-Newsletter.

Qualifizierungsgeld

Im Sommer 2023 hat der Bundestag ein „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ verabschiedet. Im Rahmen dieses Gesetzes werden Unternehmen ab dem 1. April 2024 mit einem Qualifizierungsgeld unterstützt. Konkret geht es um Arbeitsplätze im Unternehmen, die vom Strukturwandel betroffen sind. Hier sollen Fachkräfte die Möglichkeit einer Weiterqualifizierung erhalten, damit sie nicht ihre Arbeitsplätze zum Beispiel durch Digitalisierung verlieren und im Unternehmen bleiben können. Arbeitslosigkeit soll so verhindert und eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Betrieb ermöglicht werden.

Die Höhe des Qualifizierungsgeldes erfolgt in Anlehnung an das Kurzarbeitergeld als Lohnersatz. Unabhängig von der Betriebsgröße, der Qualifikation und des Alters der Beschäftigten können Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden für eine Weiterbildung freistellen. Dabei müssen die Unternehmen nur die Weiterbildungskosten tragen, der Lohn für die Mitarbeitenden entfällt. Hier übernimmt die Agentur für Arbeit den Lohnersatz in Höhe von 60 bis 67 % des Nettoentgelts. Den Arbeitgebern steht es frei, die Entgeltzahlungen aufzustocken. Sowohl das Qualifizierungsgeld als auch die Weiterbildungskosten sollen steuerfrei gezahlt werden können.

Damit Unternehmen das Qualifizierungsgeld für ihre Mitarbeitenden beanspruchen können, muss ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf bei mindestens 20 % der Beschäftigten im Betrieb vorliegen. Zudem ist ein Mindestumfang von 120 Stunden Weiterbildung vorgesehen. Die Förderdauer beläuft sich auf bis zu 3,5 Jahre, sodass es auch möglich ist, neue qualifizierende Berufsabschlüsse auf gleichem Qualifikationsniveau zu erwerben.

Gefahrtarif der BG Bau

Am 1. Januar 2024 ist der 4. Gefahrtarif der BG Bau in Kraft getreten. In diesem Tarif erfolgt eine Einstufung der Unfallgefahr in den Unternehmen, welche bei einer Beitragsberechnung berücksichtigt wird. Dabei wird nicht das Risiko eines einzelnen Unternehmens, sondern eines ganzen Gewerbezweiges erfasst. Der Gefahrtarif basiert auf dem Unfallverzeichnis der BG Bau.

Laut BG Bau ändern sich folgende Aspekte:

  • Neuberechnung der Gefahrklassen
  • Zuordnung der Unternehmen, die statische Fertigteile aus Holz für Bauwerke und bauliche Anlagen herstellen und montieren, zum Gewerbezweig „Zimmererarbeiten“
  • Zuordnung der Unternehmen, die statische Fertigteile ausgenommen aus Holz (insbesondere aus Beton, Mauerwerk oder Metall) für Bauwerke und bauliche Anlagen herstellen und montieren, zum Gewerbezweig „Hoch-, Tief- und Brückenbau“
  • Umbenennung der Tarifstelle 200 „Bauausbau und Fertigteilherstellung“ in „Bauausbau“
  • Weitere Präzisierung der Gewerbe- und Teilgewerbezweige in den Klammerzusätzen

Kinderkrankengeld

Gesetzlich versicherte Eltern, die ein krankes Kind zuhause haben, können Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragen. In der Regel beläuft sich das Kinderkrankengeld auf 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. In den Jahren 2022 und 2023 gab es eine Corona-Sonderregelung: Jedes Elternteil hatte pro Jahr und pro Kind Anspruch auf maximal 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld – 60 Arbeitstage galt für Alleinerziehende. Insgesamt bestand der Anspruch je Elternteil für maximal 65 Tage und für Alleinerziehende für höchstens 130 Tage. Diese Sonderregelung ist aber mit dem Ende des Jahres 2023 ausgelaufen.

Für die Jahre 2024 und 2025 stehen jedem Elternteil für jedes Kind 15 Arbeitstage mit Kinderkrankengeld zu. Hier beläuft sich die Gesamtzahl der jährlich zustehenden Tage auf 35 pro Elternteil. Alleinerziehende können jeweils 30 Tage pro Kind beanspruchen und insgesamt 70 Arbeitstage mit Kinderkrankengeld pro Jahr. Diese Zahlen fallen zwar geringer als die während der Corona-Pandemie aus, sind jedoch im Gegensatz zu den gewährten Anspruchstagen vor der Pandemie eine Steigerung.

Telefonische Krankschreibung

Während der Corona-Pandemie hatten Erkrankte die Möglichkeit, sich telefonisch beim Arzt krankschreiben zu lassen. Seit dem 7. Dezember 2023 greift diese Regelung dauerhaft. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Klinken und Krankenkassen entschieden.

Damit eine telefonische Krankschreibung erfolgen kann, müssen die Patienten den jeweiligen Arztpraxen bekannt sein. Gleichzeitig ist diese Regelung nur bei Krankheiten „ohne schwere Symptome“ anwendbar, schreibt die Bundesregierung auf ihrer Webseite. Eine Krankschreibung per Telefon kann für bis zu 5 Kalendertage erfolgen. Eine telefonische Verlängerung ist nicht möglich. Wer eine Folgebescheinigung benötigt, muss dafür die Arztpraxis aufsuchen.

Tipp: Sie wollen keine Informationen mehr über Wirtschaft und Recht verpassen? Dann abonnieren Sie hier unseren kostenlosen Steinbruch & Sandgrube-Newsletter.

Passend zu diesem Artikel