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Archiv 20. November 2017

„Dusselkopf“ reicht für eine fristlose Kündigung nicht aus

Eine Mitarbeiterin bezeichnet ihren Chef in einer Whatsapp-Nachricht als "Dusselkopf". Mit seiner fristlosen Kündigung kam er aber nicht durch. Das Arbeitsgericht Köln hat dafür einen guten Grund.

Den Chef in einer Whatsapp als "Dusselkopf" zu bezeichnen ist zwar eine Beleidigung, rechtfertigt jedoch nicht die fristlose Kndigung.
Den Chef in einer Whatsapp als "Dusselkopf" zu bezeichnen ist zwar eine Beleidigung, rechtfertigt jedoch nicht die fristlose Kndigung.

Der Fall: Eine Angestellte, die nahezu 20 Jahre in einem Unternehmen beschäftigt war, erhielt von ihrem Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung. Daraufhin drückte sie ihre Wut in einer Whatsapp-Nachricht an den Chef aus. Unter anderem nannte sie ihn darin einen „Dusselkopf“. Das empfand der Arbeitgeber als grobe Beleidigung und beendete das Arbeitsverhältnis dann sogar fristlos. Die Arbeitnehmerin wollte das nicht hinnehmen und wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht in Köln.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln: Nach Einschätzung der Richter war die fristlose Kündigung unberechtigt. Denn eine fristlose Kündigung könne nur dann ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt (§ 626 Abs. 1 BGB). „Die Whatsapp-Nachricht vom 05.01.2016 stellt keinen wichtigen Grund für die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar“, entschied das Arbeitsgericht Köln.

Die Begründung: Die Bezeichnung „Dusselkopf“ sei zwar eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers. Es sei jedoch nicht eindeutig ersichtlich gewesen, dass der Absender die Arbeitnehmerin gewesen sei, da sie nicht mit ihrem Namen unterzeichnet habe. Das Gericht müsse davon ausgehen, dass der Klägerin die Nachricht nicht zuzuordnen sei, heißt es in der Entscheidung.

Das Gericht berücksichtigte auch die Tatsache, dass die Frau schon über einen langen Zeitraum in dem Unternehmen beschäftigt war. Bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung sei sie immer vertragstreu gewesen. Die Richter verdeutlichten, dass sie eher eine Abmahnung als geeignete Maßnahme angesehen hätten, um das Risiko nachfolgender beleidigender Nachrichten zu verhindern.

ArbG Köln, Urteil vom 21. September 2016, Az. 13 Ca 247/16

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