Direkt zum Inhalt

Autobahngesellschaft und Fernstraßen-Bundesamtes

Die Autobahngesellschaft kommt. Sie ist Teil der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen. Dazu waren zahlreiche Änderungen des Grundgesetzes sowie die Verabschiedung von Begleitgesetzen notwendig. Kurz vor Pfingsten war alles unter Dach und Fach. Rechtzeitig vor Ende der Wahlperiode.

Bundesverkerhminister Alexander Dobrindt erkluter whrend der Bundestagsdebatte die Bundesautobahngesellschaft

In 2. und 3. Lesung hat der Bundestag die Bund-Länder-Finanzreform mit umfangreichen Verfassungsänderungen mit der notwendigen Zweidrittel-Mehrheit gebilligt. Für die Änderungen des Grundgesetzes stimmten am 1. Juni in Berlin 455 Abgeordnete, es gab 87 Gegenstimmen und 61 Enthaltungen.

Die Bund-Länder-Finanzreform sieht vor, dass die Länder von 2020 an jährlich knapp 10 Mrd. Euro vom Bund erhalten – dieser bekommt dafür mehr Kompetenzen und Kontrollmöglichkeiten. Besonders umstritten war bis zuletzt die Gründung einer Infrastrukturgesellschaft des Bundes vor allem für die Bundesautobahnen. Das Gesetzespaket umfasst u.a. eine Änderung des Grundgesetzes sowie Gesetze zur Errichtung der Gesellschaft, zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes sowie zu Übergangsregelungen.

„Wir haben mit dem Investitionshochlauf die Mittel für die Infrastruktur auf Rekordniveau gehoben - plus 40 % bis zum Jahr 2018 auf mehr als 14 Mrd. Euro. Wir wollen, dass damit verlässlich, flächendeckend und gleichberechtigt Projekte in Deutschland umgesetzt werden. Denn Mobilität schafft Prosperität. Mit der Autobahngesellschaft lösen wir das Infrastrukturgefälle in Deutschland auf. Wir bündeln Planung, Finanzierung, Bau, Betrieb und Erhalt der wichtigsten Verkehrsadern in Deutschland zentral in einer Hand. Das Ziel: schneller planen, direkter finanzieren, mehr bauen“, so Bundesverkehrminister Alexander Dobrindt in während der Bundestagsdebatte.

Rund 13.000 Autobahnkilometer gibt es in Deutschland – das sind zwar nur 6 % des Straßennetzes, über sie läuft aber fast ein Drittel des Auto- und Lkw-Verkehrs.

Eigentum und Rechtsform

Im Grundgesetz verankert wird, dass die Bundesautobahnen im unveräußerlichen Eigentum des Bundes bleiben.

Die Autobahngesellschaft wird auf die Gesellschaftsform der GmbH festgenagelt. Die Festlegung im Regierungsentwurf des Begleitgesetzes zur Bund-Länder-Finanzreform, die Gesellschaft werde „zunächst“ als GmbH gegründet, ist im ersatzlos gestrichen worden. Daran kann auch nichts mehr geändert werden, die zuvor vorgesehen mögliche Evaluierung der Gesellschaftsform ist nicht mehr geplant.

Die zu gründende Infrastrukturgesellschaft für Bau, Betrieb, Finanzierung, Planung und Verwaltung der Autobahnen wird gegen eine Privatisierung gesichert werden. Im Art. 90 GG wird dazu festgeschrieben, dass Dritte weder an den Autobahnen selbst noch an der Gesellschaft und ihren maximal zehn Tochtergesellschaften Eigentum erwerben können. Die neuen regionalen Organisationseinheiten sollen mindestens 1.000 km Autobahn betreuen.

Finanzierung

Die Infrastrukturgesellschaft erstellt jeweils für 5 Jahre Finanzierungs- und Umsetzungspläne, die vom Haushalts- und Verkehrsausschuss des Bundestags bestätigt werden müssen. Finanziert wird die Gesellschaft vom Bund mit Steuermitteln und Einnahmen aus der Lkw- sowie der geplanten Pkw-Maut. Die Gesellschaft darf auch überjährige Finanzierungszusagen eingehen. Kredite darf die Gesellschaft nicht aufnehmen und sie darf sich nicht eigenständig verschulden. Ihr dürfen allerdings Liquiditätshilfen „nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes“ gewährt werden. Der Bundesrechnungshof erhält vertiefte Prüfrechte, aber nicht bei privaten Auftragnehmern, wie befürchtet worden war.

Zeitlicher Ablauf

Gegründet werden soll die Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Verkündung des Bundeshaushalts für 2018. Als Kern der neuen Gesellschaft ist die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft (VIFG) vorgesehen, die schon zum 1. Januar 2019 mit der Autobahngesellschaft verschmolzen werden soll. Die Gesellschaft soll zum 1. Januar 2020 voll arbeitsfähig sein. Dann sollen Länder auf Antrag schon ihre Auftragsverwaltung an den Bund abgeben können. Grundsätzlich endet die Auftragsverwaltung erst am 31. Dezember 2021. Als Unternehmenssitz wird Berlin festgelegt.

Bis zum Jahresende 2017 müssen die Länder an den Bund melden, wieviel Personal und wie viele Betriebsmittel und Immobilien überwiegend für die Autobahnen genutzt werden. Ein Jahr später müssen die Länder die abzugebenden Mitarbeiter konkret benennen und Verwendungsvorschläge machen.

Mitarbeiter und Aufsichtsrat

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt Tarif und Versetzungen gegen den Willen der Beschäftigten wird es nicht geben. Die Verwendung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss grundsätzlich am bisherigen Arbeitsort erfolgen.

Im Aufsichtsrat – der sich bei voraussichtlich 12.000 bis 13.000 Mitarbeiter gemäß Mitbestimmungsgesetz aus mindestens je sechs Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zusammensetzen wird – müssen Mitglieder des Bundestags-Haushaltsausschusses und des Verkehrsausschusses vertreten sein. Laut Begründungsteil sollen außerdem das BMVI, das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium Vertreter in den Aufsichtsrat entsenden. Damit wären bereits fünf von sechs Sitzen auf der Arbeitgeberseite vorgemerkt.

ÖPP

Projekte in öffentlich-privater Partnerschaft (ÖPP) werden grundgesetzlich für das Gesamtnetz oder wesentliche Teile davon in einzelnen Ländern ausgeschlossen. Einfachgesetzlich wird die Länge von ÖPP-Projekten auf 100 km begrenzt. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich über den Bundeshaushalt. Private Kredite sind ausgeschlossen.

Passend zu diesem Artikel