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Neues zum Vergaberecht: 1+1+1=209.000

Einen Funken Hoffnung gibt es derzeit mit Blick auf die drohende Zusammenrechnung von Leistungen bei der Schwellenwertberechnung gemäß § 3 VgV. Das laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in der Sache „Planungsleistungen zur Sanierung des Freibades der Stadt Elze (2015/4228)“ wurde eingestellt, eine schnelle Entscheidung des EuGH in dieser Frage ist daher nicht zu befürchten.

Positiv ist dies vor allem für Architekten und Ingenieure, die für öffentliche Auftraggeber tätig werden wollen. Bei der Schätzung des Auftragswertes im Rahmen der Vergabe von Planungsleistungen sind gemäß der Rechtsprechung des EuGH („Autalhalle“ vom 15.03.2012, Az. C‑574/10) nämlich Leistungen der Objektplanung mit Leistungen der TGA und der Tragwerksplanung bei einem funktionalen Zusammenhang zusammenzurechnen. Dies führt dazu, dass man relativ schnell den Schwellenwert von (derzeit) EUR 209.000 bei Liefer- und Dienstleistungen erreicht und eine europaweite Vergabe erforderlich wird.

Seit der Einführung der neuen VgV ab dem 18.04.2016 gilt in Deutschland jedoch, dass nur der Wert der Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen ist. Im Entwurf der Verordnung war noch - wie vom EuGH gefordert - von einer Zusammenrechnung bei funktionalem Zusammenhang die Rede gewesen. Die Europäische Kommission hält die aktuell gültige deutsche Regelung für EU-rechtswidrig und hat bereits angekündigt, bei nächster Gelegenheit eine Klärung durch den EuGH herbeizuführen. (Markus Zenetti, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, FASP Finck Sigl amp; Partner mbB)

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