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… den Energiesteuerspitzenausgleich für 2013

Ja-Sager sollten sich sputen. Bis zum 31. Dezember 2013 (!) muss eine testierte Willensbekundung erstellt werden, die beim Hauptzollamt einzureichen ist. KMU können das noch schaffen, wenn sie jetzt handeln.

Brecher, Siebe, Pumpen – sie alle brauchen Strom. In der Vergangenheit konnten sich Unternehmen, auch Steine- und Erdenbetriebe und Bauunternehmen, einen Teil der Stromsteuer über den Spitzenausgleich beim für sie zuständigen Hauptzollamt zurückholen, auch die Steuern für Heizöl und Gas werden zum Teil erstattet. Das Hauptzollamt ist praktisch das Finanzamt des Bundes, das die Energiesteuern einnimmt, derzeit etwa 18 Mrd. Euro jährlich, und auf Antrag an berechtigte Unternehmen teilweise zurückerstattet. Dafür reichte bisher – grob gesprochen – die Meldung der Verbrauchshöhe des jeweiligen Energieträgers. Mit der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV vom 6. August 2013 gelten neue Bedingungen für die Erstattung. Hintergrund ist eine zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft geschlossenen Vereinbarung zur Steigerung der Energieeffizienz vom August 2012. Während der Spitzenausgleich bis zum Jahr 2012 nach den alten Regelungen an eine Selbstverpflichtung der deutschen Industrie zur Minderung der spezifischen CO2-Emissionen gekoppelt war, verpflichtet der Gesetzgeber fortan begünstigte Unternehmen dazu, Energie effizient zu nutzen. Der Nachweis lässt sich über Energiemanagementsysteme, z.B. nach DIN EN ISO 50001, erbringen. Managementsysteme gibt es für viele Bereiche, so auch für Qualität oder Umwelt, die Einführung kann mitunter Jahre dauern und kostet dementsprechend viel Geld. Großunternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern werden um die Einführung eines zertifizierten Energiemanagementsystems nicht herumkommen, wenn sie den Spitzensteuerausgleich weiterhin erhalten wollen. Für kleine und mittlere Unternehmen, sogenannte KMU, hat der Gesetzgeber einige Erleichterungen vorgesehen, sie können zur Nachweisführung auf „alternative Systeme“ zurückgreifen. „Es ist erheblich einfacher und günstiger, mit alternativen Systemen zu arbeiten“, erklärt Dr. Klaus Bock, der als beratender Ingenieur Steine- und Erdenunternehmen bei der Einführung von Energiemanagementsystemen begleitet.

Nur KMU können diese Erleichterungen in Anspruch nehmen. Was aber genau ist ein KMU? Entscheidend ist nicht nur die Mitarbeiterobergrenze von 250 Personen, auch der Umsatz darf nicht höher als
50 Mio. Euro sein. Bei sogenannten eigenständigen Unternehmen, das sind nach KMU-Definition solche, die zu weniger als 25 % an anderen Unternehmen oder an denen andere Unternehmen zu weniger als 25 % beteiligt sind, ist die Rechnung einfach: Hier zählen nur Mitarbeiter und Umsatz des eigenen Betriebes. Komplizierter wird´s, wenn die Beteiligungen
25 % übersteigen, dann können unter bestimmten Voraussetzungen Partner- oder Verbundunternehmen mitzählen. Das bedeutet, dass ein 15 Mitarbeiter starkes Unternehmen mit einer Beteiligung eines Großunternehmens von 30% durchaus aus der KMU-Definition herausfallen kann. Wer sich viel Ärger ersparen will, sollte diese Frage genau prüfen. Auch das vereinfachte System zur Nachweisführung wäre der Mühe zu viel, wenn sich hinterher herausstellt, dass der Betrieb im Firmenverbund doch zu den Großunternehmen zählt. Die Verbände, z.B. vero – der baustoffverband, unterstützen ihre Mitglieder bei der Beantwortung dieser Frage.

Alle Unternehmen – egal ob KMU oder nicht – die den Spitzenausgleich erhalten wollen, müssen 2013 zunächst einmal nur ihren Willen bekunden, dass sie ein Energiemanagementsystem einführen werden. Dazu muss dem Hauptzollamt der amtliche Vordruck mit der Nr. 1449 zusammen mit einem von einer zertifizierten Stelle erstellten Testat vorgelegt werden. Wichtig dabei ist, dass das Testat aus dem Jahr 2013 stammt. Mehr Zeit bleiben für das Einreichen des Formulars 1449 und die Meldung des eigentlichen Spitzensteuerausgleichs und zwar bis zum Ende des Folgejahres.

KMU können ihren Nachweis nach einem alternativen System gemäß SpaEfV führen. Drei Schritte sind dafür notwendig. Erstens: eine schriftliche Erklärung der Geschäftsführung, dass die Energieeffizienz im Betrieb verbessert werden soll. Zweitens: die Benennung eines Energiebeauftragten und schließlich die Erfassung und Analyse aller eingesetzten Energieträger im Betrieb, dazu gehören auch die nicht steuerermäßigten, wie Diesel-Kraftstoffe
(Beispiele s. Infokästen). Die Schritte 1 und 2 sind recht schnell abgehakt. „Hängen Sie die schriftliche Erklärung der Geschäftsführung ruhig eine Zeit lang im Betrieb aus“, rät Bock, „es ist wichtig, dass die Mitarbeiter über die Vorgänge im Betrieb informiert sind.“ Der Energiebeauftragte hat die Aufgabe, das künftige Energiemanagementsystem aufzubauen, einzuführen und zu pflegen, er sollte alle relevanten Informationen zusammentragen und auch notwendige Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung planen und umsetzen können. Hier ist es ratsam, eine technisch versierte Person zu beauftragen, die sich im Betrieb gut auskennt, möglicherweise einen Elektriker oder den Betriebsleiter.

Nicht-KMU, die noch nicht über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem verfügen, haben es für das Antragsjahr 2013 ebenfalls leichter. Schritt 1 und 2 sind dabei identisch mit denjenigen für KMU. Lediglich bei Schritt 3 ist nicht nur die „Energietabelle“ auszufüllen, sondern die Vorgaben gemäß Nr. 4.4.4, Buchstabe a der DIN EN ISO 50001 zu erfüllen. Inhaltlich entspricht das praktisch der Erstellung einer Übersicht über sämtliche Energieträger.

Am meisten Zeit sollte man für Punkt 3 einplanen, hierbei geht es um die Bestandsaufnahme aller Energieströme und Energieträger, die im Betrieb zum Einsatz kommen. „Es darf kein Energieträger vergessen werden“, betont Bock, also neben Strom sind auch Erdgas, Kohle, Diesel, Benzin oder Holzpellets aufzuführen. Alle Mengen müssen auf kWh umgerechnet werden. Die heranzuziehenden Daten müssen sich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten beziehen, der frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres beginnen darf, für 2013 sind also die Monate Januar bis Dezember 2012 in Ordnung. Wer 2012 bereits in den Genuss von Steuererstattungen gekommen ist, kann die Verbrauchszahlen einfach abschreiben, fertig ist man dann allerdings noch nicht. Weiterhin müssen die Kosten und die Anteile der jeweiligen Energieformen berechnet werden, auch das Messsystem ist anzugeben. Das Zusammensammeln der Verbrauchsdaten hört sich zunächst einmal nach einer Menge Arbeit an. Hinsichtlich der Messsysteme ist der Gesetzgeber allerdings nicht allzu streng, er lässt als Nachweise auch Lieferscheine für Heizöl oder Tankabrechnungen gelten. In einem normal geführten Unternehmen sollten sich die Daten innerhalb eines Arbeitstages zusammenstellen lassen, schätzt Dr. Bock.

Mit der Energieanalysetabelle und den beiden schriftlichen Erklärungen ist ein Großteil der Hausaufgaben bereits erledigt. Im letzten Schritt müssen die Unterlagen testiert werden und zwar von einer nach DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) akkreditierten Institution, eine Liste akkreditierter Stellen ist auf der Homepage der DAkkS zu finden (www.dakks.de/node/666 ). Als sehr hilfreich hat sich erwiesen, einen Testierer mit Branchenkenntnissen auszuwählen. In der SpaEfV hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Testierung „vom Schreibtisch aus“ möglich ist, d.h. eine Vor-Ortbegehung ist nicht zwingend vorgeschrieben – das gilt zumindest für 2013. Voraussetzung ist allerdings, dass wir gut prüfbare Unterlagen erhalten“, erklärt Dr. Martin Oerter von der Forschungsinstitut der Zementindustrie GmbH, die als akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle solche Testate ausstellen kann. Prüfbar heißt, dass die Nachweise (Abrechnungen, Lieferscheine) ebenso wie die Erklärungen der Geschäftsführung dem Testierer in übersichtlicher Form vorgelegt werden. Nur dann kann die Prüfung der Zahlen und die Ausstellung des Testats innerhalb eines Arbeitstages erfolgen. Hinsichtlich der Testat-Kosten muss man auf Grundlage marktüblicher Tagessätze mit ca. 800 bis
1 000 Euro rechnen. Nun kann das antragstellende Unternehmen das Testat mit dem amtlichen Vordruck 1449 beim Hauptzollamt einreichen.

Wohlgemerkt: Die hier aufgeführte Vorgehensweise gilt lediglich für das Jahr 2013 und sie schafft auch nur die Voraussetzung für eine Beantragung des Spitzenausgleichs durch die Unternehmen. Eingereicht werden kann ein solcher Antrag bis zum Ablauf des Folgejahres, also für 2013 bis Ende 2014. Die dafür relevanten Vordrucke für KMU sind die Amtsblätter 1450 (Antrag auf Steuerentlastung nach § 10 StromStG/§ 55 EnergieStG) und 1458/1459 (Selbsterklärung für KMU/Vereinfachte Selbsterklärung für KMU). Alle Formblätter sind erhältlich unter dem Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung. Man kann die Formulare am PC oder handschriftlich ausfüllen. Die Erklärung muss, wie bei der Einkommenssteuererklärung auch, eigenhändig unterschrieben werden.

Leider bleibt es nicht bei dieser verhältnismäßig einfachen Nachweisführung. Ab 2014 fordert der Gesetzgeber beim alternativen System zusätzlich die Erfassung und Analyse von Energieverbrauchern, d.h. aus den Unterlagen muss hervorgehen, wie viel Strom die Prallmühle oder der Vorbrecher jeweils verbrauchen. 2015 kommt noch eine monetäre Bewertung hinzu, diese soll die Unternehmen dazu animieren, eventuelle „Stromfresser“ auszutauschen.

Unternehmen, die sich noch nie mit dem Thema Energiesteuererstattung beschäftigt haben, werden sich nun fragen, ob sich der ganze Aufwand lohnt. Die Berechnung der Höhe der Steuererstattung ist höchst kompliziert, sie hängt u.a. vom rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt eines Unternehmens ab. Um eine vage Vorstellung zu vermitteln: Strom wird derzeit mit 20,50 Euro/MWh besteuert, für Unternehmen ist im Rahmen einer Steuerentlastung eine Erstattung von 5,13 Euro/MWh möglich, mit dem Spitzensteuerausgleich fließt noch mehr zurück. Die Erdgassteuer liegt bei
5,50 Euro/MWh, hier können sich Unternehmen 2,28 Euro/MWh zurückholen. Eine Erstattung ist jedoch grundsätzlich erst ab einem Sockelbetrag von 1 000 Euro möglich. Die Handelskammer Hamburg hat ein Energiesteuer-Berechnungs-Tool auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellt (http://www.hk24.de/innovation/energiefragen/energiemanagement/2219056/Energie_und_Stromsteuer_Rechner.html). Berater Dr. Bock empfiehlt jedoch, nicht nur die mögliche Steuererstattung, sondern auch die Energieeinsparungen ins Kalkül zu ziehen: „Ein Energiemanagementsystem legt eventuelle Energieverschwender offen, so kann man ganz gezielt in energiesparende Technik investieren und die Betriebskosten senken.“ (Ute Schroeter)  

SUSA Wegweiser
Dr. Klaus Bock, Beratung Energiemanagementsysteme, k.bock@dbc-con.de
Dr.Martin Oerter, GF Forschungsinstitut der Zementindustrie GmbH (akkreditierte Zertifizierungsstelle), martin.oerter@vdz-online.de

Hausaufgaben für den Spitzenausgleich 2013

1. Erklärung der Geschäftsführung, dass ein Energiemanagementsystem eingeführt werden soll

2. Schriftliche Ernennung eines/einer Energiebeauftragten

3. Analyse sämtlicher Energieträger im Betrieb, auch die nichtsteuerermäßigten wie Kraftstoffe

4. Einholen eines Testats bei einer akkreditierten Stelle, muss im Jahr 2013 ausgestellt sein

5. Bis 31. Dezember 2014: Beantragung Spitzenausgleich 2013

Umrechnung in KWh (Richtwerte)
Braunkohle: 5 – 6 KWh/kg
Steinkohle: 7,5 – 9 KWh/kg
Erdgas H: 10 KWh/Nm³
Erdgas L: 9 KWh /Nm³
Heizöl EL/Diesel: 10 KWh/l
Heizöl S: 10,9 KWh/l
Benzin: 7,9 KWh/l

Erklärung der Geschäftsführung (Beispiel eines Schriftsatzes)

„Zur Verbesserung der Energieeffizienz unseres Unternehmens verpflichten wir uns, im Jahr 2013 mit der Einführung eines Energiemanagementsystems zu beginnen. Dazu werden wir zuerst die in unserem Unternehmen eingesetzten Energieträger erfassen und analysieren. Im Rahmen der Einführung des Systems haben wir Herrn/Frau Mustermann zum/r Energiebeauftragten ernannt. gez. Geschäftsführung“ (ggf. im Betrieb aushängen) 

(Quelle: Dr. Bock Consulting GmbH)

Ernennung des Energiebeauftragten (Beispiel eines Schriftsatzes)

„Hiermit ernennen wir Sie mit sofortiger Wirkung zum/r Energiebeauftragten unseres Unternehmens. Sie sind für die Koordination der Einführung des Energiemanagements verantwortlich. Wir erteilen Ihnen dafür die Befugnis zur Erfassung der für die Einführung und Durchführung notwendigen Informationen, insbesondere für die Erfassung der erforderlichen Daten. Sie berichten in diesem Zusammenhang direkt der Geschäftsführung. gez. Geschäftsführung“  (Quelle: Dr. Bock Consulting GmbH)

Energieanalyse (Beispieltabelle)

Die Hauptzollämter sind nach Bezirken eingeteilt, zuständig ist jeweils das Amt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Sie finden Ihr zuständiges Hauptzollamt leicht mit einer navigierbaren Deutschlandkarte auf der Internetseite der Zollverwaltung unter http://www.zoll.de/DE/Service/Auskuenfte/Zolldienststellen/dienststellenverzeichnis_node.html

Alle amtlichen Vordrucke sind erhältlich unter dem Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter https://www.formulare-bfinv.de.

Die Zollverwaltung hat eine zentrale Auskunftsstelle für Unternehmen, die telefonisch unter 0351/44834-520 bzw. per E-Mail unter info.gewerblich@zoll.de erreichbar ist. Daneben können sich die jeweiligen Unternehmen jederzeit auch für konkrete Einzelfragen an ihr zuständiges Hauptzollamt wenden.

Das Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuererstattung befindet sich auf der Hompage der Handelskammer Hamburg unter http://www.hk24.de/innovation/energiefragen/energiemanagement/2219056/Energie_und_Stromsteuer_Rechner.html

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